„illegal - legal - sch... egal!?“
Urheberrecht und schulischer Medieneinsatz von Günther Kröger
Nein! Die Aufzeichnung von Fernsehsendungen für den schulischen Einsatz ist nicht erlaubt, außer es handelt sich um Sendungen zu tagesaktuellen Themen oder um Schulfernsehen. |
Ja, im Rahmen von Unterricht im Klassenverband dürfen solche Filme als Stream oder auch Download vorgeführt werden! Unproblematisch ist auch, den Schülern den Link zur Verfügung zu stellen, damit sie die Filme auf ihren eigenen Geräten anschauen können. Etwas völlig Anderes ist es allerdings, wenn solche Filmdateien nur unter Umgehung eines Kopierschutzes oder anderer Maßnahmen gespeichert werden können. Das ist auch im privaten Bereich nicht erlaubt und könnte hier der Fall sein. Wir können beim Herunterladen, Kopieren etc. von Unterrichtsmaterialien außerhalb unserer lizenzierten Medien leider keinerlei Hilfestellung leisten. |
Nein. |
Nein, der Upload von Musikdateien ins Internet ist grundsätzlich lizenzpflichtig! |
Nein! |
Beim WDR ist momentan nicht geplant, den von Ihnen gewünschten Unterrichtsfilm des BR/SWR „Das kannst du werden” auszustrahlen. Dennoch ist es urheberrechtlich völlig unproblematisch - wenn man die grundsätzliche zeitliche Befristung berücksichtigt - ausgewiesene Schulfernsehsendungen der anderen neun Landesrundfunkanstalten (BR, HR, MDR etc.) im Unterricht einzusetzen. |
Im Datenschutzrecht gilt das Prinzip der Datenvermeidung, danach sollen so wenig wie möglich personenbezogene Daten mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur dann ins Internet eingestellt werden, wenn der Betroffene in Kenntnis dessen, welche konkreten Daten zu welchem Zweck aufgenommen werden sollen, vorher schriftlich einwilligt (vgl. § 4 Abs. 1 DSG NRW ). | |
Lit.: Susanne Pacher (Hrsg.), Günther Hörz: Internet und Recht in der Schule - Rechtliche Grundlagen und Hilfestellungen für die Schule, Luchterhand Verlag, Neuwied/Kriftel/Berlin, 2001, vgl. S. 12 und S. 48 Weitere Informationen unter http://www.lfd.nrw.de/ |
Die Bildstellen und kommunalen Medienzentren kaufen in aller Regel Medien mit dem Recht der „öffentlichen nichtgewerblichen Vorführung“, so dass Sie mit solchen Medien auch bei größeren Schulveranstaltungen (=öffentlichen) grundsätzlich „aus dem Schneider“ sind. Privat erworbene oder in Videotheken ausgeliehene Filme sind ausnahmslos für den privaten Bereich freigegeben, ein entsprechender Hinweis befindet sich auf jeder Videohülle. |
Wg. der evtl. GEMA-Pflicht für den Musik-/Tonbereich sollten Sie kein Eintrittsgeld oder maximal 2,60 € erheben. Bis zu diesem Betrag werden die Ansprüche pauschal vom Land abgegolten (vgl. RdErl. d. Kultusministeriums v. 17.8.1989 in: BASS 2001/2002, S. 16/9f). |
Wir wissen aus der öffentlichen Diskussion um NAPSTER oder andere
Tauschbörsen, dass diese Dinge nicht legal sind und das Recht der
Vervielfältigung für private Zwecke (Stichwort: „Sicherungskopie“)
sicherlich auf Ihre Situation nicht angewendet werden kann. Ich kann
Ihnen nur empfehlen, keine GEMA-pflichtige Musik zu verwenden oder sich
über die GEMA und entsprechende Bezahlung das Recht zur Veröffentlichung
zu erwerben. Leider ist es mir nicht gelungen, einen Hinweis auf eine 8- oder Weniger-Sekunden-Regelung oder einen entsprechenden Passus im Urheberrecht zu finden. |